Neues Gesetz ab Juni 2025

Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz (BFSG)

Die wichtigsten Fakten
für Unternehmen zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt im Juni 2025 in Kraft

Das BFSG kommt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Umsetzung einer EU-weiten Richtlinie, die ab 28. Juni 2025 für viele Unternehmen gelten wird.

Das neue Gesetz legt technische Anforderungen für die digitale Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher fest. Ebenso definiert es Regeln zur barrierefreien Darstellung von Digitalmedien.

Die Richtlinie ist für öffentliche Stellen bereits verpflichtend und tritt Ende Juni 2025 für privatwirtschaftliche Unternehmen, die Produkte und Services für Endverbraucher anbieten, und die eine bestimmte Umsatzgröße und Mitarbeiterzahl (Details siehe unten) vorweisen, in Kraft.

Der EU Accessibility Act (EAA) ist die übergeordnete EU-weite Richtlinie dazu, die die Mitgliedsländer zur Umsetzung verpflichtet. Dies geschieht bei uns in Deutschland für privatwirtschaftliche Unternehmen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Worum geht es beim Barrierefreiheitsstärkungs-
gesetz?

Es geht um die barrierefreie Gestaltung von Hardware, Software und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden.

Produkte und Services, die ein Wirtschaftsakteur für Endverbraucher auf dem Markt bereitstellt, müssen ab dem 28. Juni 2025 neuen Anforderungen gerecht werden.

Grundsätzlich gilt: Hardware, Software und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbar
  • zugänglich und
  • nutzbar sein.

Für wen gilt das Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz?

Grundsätzlich gilt das  Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für alle Unternehmen –  also Dienstleister, Hersteller, Händler und Importeure  – die sich an Verbraucher richten. 

Deren Online-Angebote, Hardware, Betriebssysteme und Betriebsanleitungen müssen barrierefrei gestaltet werden. 

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und max. 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, für sie gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht.

Warum es auch für diese Unternehmen sinnvoll ist, barrierefreie Online-Angebote zu schaffen, lesen Sie weiter unten.

Social Commerce Kunde
BFSG: Digitalexperte berät Unternehmen

Gelten die Anforderungen auch im B2B-Bereich?

Das BFSG regelt wie schon beschrieben die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Ein Verbraucher ist nach juristischer Definition „jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

Dienstleistungen, die nur im Bereich B2B (Business-to-Business) angeboten werden, sollten also nicht vom BFSG betroffen sein.

> Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine eingehende (juristische) Überprüfung der Betroffenheit von BFSG in jedem Fall sinnvoll ist.

Gut zu wissen

Die 6 wichtigsten Gründe für digitale Barrierefreiheit

Selbst wenn Sie nicht unter das BFSG fallen, gibt es gute Gründe, auch ohne rechtliche Verpflichtung barrierefreie Medien, Dienstleistungen und Produkte zu gestalten.

Welche digitalen Medien sind
zukünftig barrierefrei zu gestalten?

Betroffen ist der Online-Handel, also Online-Shops/ E-Commerce-Plattformen und Webseiten, wenn sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ oder Online-Terminbuchungen anbieten. Auch E-Books,  Telefondienste, Messengerdienste, audiovisuelle Medien wie TV, Videos und Streamingdienste fallen darunter.

Webseiten

mit elektronischem Geschäftsverkehr

Online-Shops

Alle Online-Shops

TV & Video

Fernsehen und Streamingdienste

Dokumente

PDFs, Digitale Flyer, Anleitungen,...

Welche Konsequenzen hat dies für Ihr Unternehmen?

Fällt Ihr Unternehmen unter die Richtlinie, so müssen Sie die Vorgaben erfüllen. Als Hersteller, Importeur oder Dienstleistungserbringer für Verbraucher dürfen Sie Ihr Produkt/ Dienstleistung nur noch anbieten, wenn Sie die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen.

Tun Sie dies nicht, können sie abgemahnt zu werden und eine empfindliche Geldstrafe zu kassieren. Das Gesetz listet Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Die Leitlinien für die Anwendung des BFSG finden Sie u.a. als PDF auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Was bedeutet das für Ihre Webseite?

Webseiten fallen nicht pauschal unter das BFSG. Wenn Sie jedoch über Ihre Webseite Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, fallen Sie unter das Gesetz. In diesem Fall müssen Sie die Vorgaben bis zum 28.6.2025 umsetzen.

Das BFSG regelt die Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit auf Webseiten von

  • Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen
  • Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommenRegionalverkehr)
  • Telekommunikationsdienste
  • Online-Shops und E-Commerce (auch dann, wenn verkaufte Produkte selbst nicht unter das BFSG fallen).
  • Online-Terminbuchungen (Beratungstermine, Hotel- und Reisebuchungen,…)
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Umsetzung für Webseiten
5 einfache KI-Funktionen für effizientes E-Mail-Marketing: Iphone liegt auf einem rauen Untergrund und zeigt den Outdoor Abschnitt einer Webseite.

Beispiel aus der Praxis

Der Garten- und Landschaftsbauer „Outdoor for you“ betreibt ein Geschäft mit mehr als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro. Es handelt sich also nicht um ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG.

Auf der Webseite des Unternehmens können die Kunden Beratungstermine im Laden buchen und Produkte wie Liegestühle, Pflanzentöpfe, Terrassendeko und mehr kaufen. Damit muss das Unternehmen „Outdoor for you“ die Barrierefreiheitsanforderungen beachten, weil es über seine  Webseite „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ betreibt. Hierunter fallen sowohl der Verkauf der Produkte (e-Commerce) als auch die Buchung der Termine.

Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.

Wie gestalten Sie eine barrierefreie Webseite?

Der EAA bzw. das BFSG orientieren sich mit ihren definierten Standards am WCAG Level AA. Die WCAG (steht für Web Content Accessibility Guidelines; englisch für „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“) sind ein internationaler Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.

Die Barrierefreiheit von Webseiten wird in 3 Stufen klassifiziert (A – AA – AAA) und basiert auf vier Grundprinzipien: 

  1. wahrnehmbar
  2. bedienbar
  3. verständlich
  4. robust.

Diese Grundsätze stellen sicher, dass Webinhalte für alle zugänglich und nutzbar sind, auch für Menschen mit Behinderungen.

Diese WCAG sind sehr präzise – und sehr umfangreich. Die wichtigsten Regeln und die besten Check-Tools finden Sie auf unserer Seite WCAG Regeln verstehen und umsetzen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Webdesign

Was sind die nächsten Schritte?

  • Sitz in EU
  • Mehr als 10 Mitarbeiter
  • Jahresumsatz mehr als 2 Mio. EUR
  • Kunden sind Endverbraucher
  • Sie haben digitale Medien

Mit Online-WCAG-Tests, PlugIns für Webseiten und Prüfungssoftware beurteilen Sie oder wir gemeinsam mit Ihnen Ihren aktuellen Stand

Unsere Digital-Experten beraten auf Augenhöhe. Welche Änderungen müssen in welchen Produkten und Services vorgenommen werden?

Unser Team aus Fullstack-Developern und Designern setzt die neuen Anforderungen in Ihren Digitalmedien zielsicher und effizient um.

Erneut testen wir Ihre Medien und evaluieren den Ertolg. Sie erhalten Prüfunterlagen zur Vorlage bei der Regulierungsbehörde, wenn nötig.

Ihre Onlinemedien sind nun auf Basis der WCAG gestaltet und damit BFSG-konform. Sie gehen mit Ihren neuen barrierefreien digitalen Medien und Services bis zum 28. Juni 2025 online.

Barrierefreiheit geht uns alle an. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, Menschen mit Beeinträchtigung zu inkludieren.

Mit jahrelanger Expertise, technischem Sachverstand und BSFG-konformen Designlösungen unterstützen wir Unternehmen dabei, Ihre Webseiten und Online-Medien barrierefrei zu gestalten.

Wir gestalten Webseiten konform zum Barrierefreiheitsstärkunggesetz

Sie haben Fragen zu digitaler Barrierefreiheit?

Nehmen Sie noch heute Kontakt auf und erhalten eine kostenlose Beratung durch unsere Digital-Experten.

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