Online Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG

A11Y, BITV, EAA, BFSG, WCAG: Das neue Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das am 28. Juni 2025 für viele Unternehmen in Kraft trat, ist komplex. Mit unseren FAQ lichten wir den Regel- und Abkürzungsdschungel.
FAQ zum BFSG

Begriffe, Hintergründe und Abkürzungen rund um digitale Barrierefreiheit

Die wichtigsten Fakten, Definitionen, Abkürzungen  und Fragen samt Kurzantworten zum BFSG und Online Barrierefreiheit

Abkürzungen & Definitionen

Ally nutzen wir als Kurzform des englischen Begriffs Accessibility, auf deutsch: Barrierefreiheit. Eine weitere Schreibweise ist A11y. Die Zahl 11 bezieht sich hierbei auf die Anzahl der mittleren Buchstaben des Wortes Accessibility.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dies ist nationale Umsetzung Deutschlands des European Accessibility Acts, der EU Richtlinie zu den Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Diese Anforderungen gelten für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden mit einigen Ausnahmen

Behindertengleichstellungsgesetz. Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet öffentliche Stellen in Deutschland zur Barrierefreiheit. Im BGG gibt es rechtliche Vorgaben für die Bereiche Bau, Verkehr, Informationstechnik und zur Kommunikation mit Bürgern. Es wird durch das BFSG ergänzt, das die Vorgaben für private Wirtschaftsakteure regelt.

Barrierefreie Informationstechnik Verordnung. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) ist die Verordnung, auf die das Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verweist. Sie regelt die Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit, die öffentliche Stellen des Bundes erfüllen müssen.

EAA: EU Accessibility Act. Der EU Accessibility Act ist eine EU-weite Richtlinie. Sie legt technische Anforderungen für die digitale Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest.

EU Accessibility Act. Der EU Accessibility Act ist eine EU-weite Richtlinie. Sie legt technische Anforderungen für die digitale Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest.

Unsere Digital-Experten beraten auf Augenhöhe. Welche Änderungen müssen in welchen Produkten und Services vorgenommen werden?

Web Content Accessibility Guidelines ( englisch für „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“) sind ein internationaler Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.

Warum ist digitale Barrierefreiheit relevant?

Allein in Deutschland sind mehr als 13 Millionen Menschen beeinträchtigt; davon sind 7,8 Millionen Menschen dauerhaft schwerbehindert. Europaweit oder gar weltweit vervielfachen sich die Zahlen. Dazu kommen Menschen, die temporär funktionell eingeschränkt sind, z.B. durch eine Krankheit, Verletzung oder kurzfristige Beeinträchtigung. Noch dazu altert unsere Gesellschaft, sodass der Bedarf nach Barrierefreiheit größer werden wird.

Viele Menschen mit Einschränkungen sind für ihre digitale Teilhabe bzw. die Teilnahme am öffentlichen Leben auf digitale Barrierefreiheit angewiesen.

Noch dazu wird unsere Welt immer digitaler  – Inklusion muss daher auch online stattfinden.

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Grundsätzlich gilt das  Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für alle Unternehmen –  also Dienstleister, Hersteller, Händler und Importeure von Hardware – die sich an Verbraucherrichten. Deren Online-Angebote, Hardware, Betriebssysteme und Betriebsanleitungen müssen barrierefrei gestaltet werden.Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und max. 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, für sie gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht. Warum es auch für diese Unternehmen sinnvoll ist, barrierefreie Online-Angebote zu schaffen, lesen Sie weiter unten.

Um welche Hardware handelt es sich?

Dazu gehören Computer, insbesondere Desktop-Computer,  Notebooks,  Smartphones  und Tablets sowie Zahlungsterminals, die sich an einer nicht-virtuellen Verkaufsstelle befinden (z. B. ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum). Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.

Um welche Software handelt es sich?

Onlinemedien für Verbraucher: Online-Shops/ E-Commerce-Plattformen und Webseiten, wenn sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ oder Online-Terminbuchungen anbieten. Auch E-Books,  Telefondienste, Messengerdienste, audiovisuelle Medien wie TV, Videos und Streamingdienste

Welche Ausnahmen gibt es?

Grundsätzlich müssen alle Wirtschaftsakteure, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Allerdings gelten zwei Ausnahmetatbestände: ein Wirtschaftsakteur muss die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten, wenn

  1. dies zu einer grundlegenden Veränderung seines Produkts /Dienstleistung führen würde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, etwa durch den Einsatz einer neuen Technologie oder Software, die Leistungsfähigkeit des Produktes in einem solchem Ausmaß beeinflussen würde, dass es nicht mehr den beabsichtigten Zweck erreichen kann.
  2. dies eine unverhältnismäßige Belastung für ihn darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung kann dann vorliegen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt und es ihm nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollumfänglich anzuwenden.
  3. Es sich um folgende Medien handelt:
    • aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
    • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
    • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
    • Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
    • Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

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